Nicht strittig ist unter den Parteien, dass der Vater H.________ jeden Freitag von 19.00 bzw. 20.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch nimmt. Das vom Vater beantragte Besuchsrecht am Mittwochnachmittag ist gestützt auf die vorherigen Ausführungen nicht mehr aufrecht zu erhalten, zumal H.________ an der Kinderanhörung ausgesagt hat, den Mittwochnachmittag lieber bei der Mutter zu verbringen. Ebenfalls nicht strittig ist, dass H.________ die Hälfte ihrer Ferien beim Vater verbringt, was sie gemäss ihren Ausführungen an der Kinderanhörung so beibehalten möchte (act.