3.3 In einem weiteren Schritt ist über das Besuchs- und Ferienrecht des nichtobhutsberechtigten Elternteils zu entscheiden. Denn gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Nicht strittig ist unter den Parteien, dass der Vater H.________ jeden Freitag von 19.00 bzw. 20.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch nimmt.