Diesem Wunsch ist Rechnung zu tragen, zumal H.________ urteilsfähig ist und das soziale Umfeld in Form von Freunden und Freizeitbeschäftigungen bei Jugendlichen im Alter von H.________ immer mehr an Bedeutung gewinnt. Wie bisher gelebt, möchte H.________ am Wochenende weiterhin vom Vater betreut werden (act. 51). Durch den Wegfall der Mittwochnachmittagsbetreuung kann aber auf Seiten des Vaters nicht mehr von einem substantiellen Betreuungsanteil gesprochen werden, welcher mindestens 30 % der Betreuungszeit umfasst. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein ausgedehntes Besuchsrecht.