Da vorliegend beide Parteien erziehungsfähig sind, die Tochter H.________ aufgrund ihres Alters nicht mehr auf eine umfassende persönliche Betreuung angewiesen ist und die Stabilität durch die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht gefährdet wäre, ist dem Willen von H.________ Rechnung zu tragen. Denn an der Kinderanhörung vom 17. Mai 2017 hat H.________ – wie bereits ausgeführt – ausgesagt, am Mittwochnachmittag und -abend lieber bei ihrer Mutter zu bleiben (act. 51). Diesem Wunsch ist Rechnung zu tragen,