Zu prüfen bleibt, ob eine alternierende Obhut in Frage kommt. Der Vater sieht eine alternierende Obhut darin begründet, dass er jeweils am Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 20.00 bzw. 21.00 Uhr und jedes Wochenende von Freitag, 19.00 bzw. 20.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, H.________ betreut, wobei die Betreuung am Mittwochnachmittag von der Mutter bestritten wird. H.________ feiert im mm. dieses Jahres ihren dreizehnten Geburtstag und besucht ab diesem Sommer die Realschule. Da vorliegend beide Parteien erziehungsfähig sind, die Tochter H.______