298 ZGB N 6 und 10). Denn die alternierende Obhut ist ein Betreuungsmodell, bei welchem die Kinder alternierend zu etwa gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut werden. Die alternierende Obhut als Betreuungs- und Lebensform für Kinder verlangt, dass die Kinder abwechselnd zu einem substantiellen Zeitanteil bei jedem Elternteil leben, wobei ein Mindestbetreuungsanteil von einem Drittel vorliegen sollte (Salzgeber/ Schreiner, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2014 S. 66 und 68; Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 7/2014 S. 893;