Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Scheidungsgericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), wobei zu beachten ist, dass diese neue Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine alternierende Obhut einräumt. Damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht (Büchler/ Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6 und 10).