heute noch so. Auch sei er für die administrativen und behördlichen Angelegenheiten von H.________ verantwortlich. Der Beklagte habe der Klägerin anfänglich jeweils im Mai die Unterhaltsbeiträge für das ganze Jahre auf einmal überwiesen, was nicht funktioniert habe, zumal die Klägerin nicht haushälterisch mit dem Geld habe umgehen können. Indem der Beklagte die Kinder seit der Trennung zu 50 % betreue, habe die Anordnung einer alternierenden Obhut keine Änderungen der tatsächlich gelebten Verhältnisse zur Folge.