___ angegeben, unter der Woche bei der Mutter und am Wochenende beim Vater wohnen zu wollen. Mangels Interesse finde auch keine Betreuung mehr durch den Vater am Mittwochnachmittag statt. H.________ würde unter der Woche zu 100 % von der Mutter betreut (act. 26 S. 4 f.; act. 33 S. 4; act. 44 S. 2). Demgegenüber hält der Beklagte fest, dass die Parteien die Obhut über die Tochter H.________ bisher gemeinsam inne gehabt hätten. Denn seit der Trennung im Jahr 2012 würde H.________ je zu 50 % von den Parteien betreut. Namentlich wenn H.________ schulfrei habe (Mittwochnachmittag und am Wochenende) sei sie beim Vater. Das sei auch Seite 9/39