Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht mit Geld umgehen könne. Der Beklagte habe seit der Trennung stets einen zu tiefen Unterhaltsbeitrag bezahlt, mit welchem die Klägerin nicht habe für ihren Unterhalt aufkommen können. Die Klägerin sei in den letzten fünf Jahren eine liebevolle, gewissenhafte und organisierte Mutter gewesen, weshalb es in Anbetracht des Kindeswohls keinerlei Grund für eine Umteilung der Obhut gebe. Es könne auch nicht von einer 50 % zu 50 %-Betreuung durch die Parteien gesprochen werden. Im Kinderbrief habe H.________ angegeben, unter der Woche bei der Mutter und am Wochenende beim Vater wohnen zu wollen.