3.2.1 Zur Begründung führt die Klägerin aus, bereits während des ehelichen Zusammenlebens sei sie die Hauptbezugsperson von H.________ gewesen. Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2012 würde H.________ bei ihr wohnen und grossmehrheitlich von ihr betreut, womit H.________ seit fünf Jahren faktisch unter ihrer Obhut stünde. Sie wasche die gesamte Wäsche, reinige die Wohnung, halte Ordnung, bereite die Mahlzeiten zu, tätige die Einkäufe und regle Administratives und Organisatorisches. Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht mit Geld umgehen könne.