Ein Aufenthaltswechsel von H.________ bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB). 3.2 Beide Parteien beantragen, H.________ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen, wobei der Beklagte eventualiter die Prüfung einer alternierenden Obhut verlangt (act. 36).