3.1 Beide Parteien beantragen, die Tochter H.________ sei unter der gemeinsamen Sorge von Vater und Mutter zu belassen (act. 1, 17, 26, 29, 33 und 36), was im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht. Art. 298 ZGB gestaltet die gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) als rechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die eng begrenzte Ausnahme darstellt (z.B. bei einem elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit; Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB).