Durch das im ersten Vortrag an der Hauptverhandlung gestellte neue Rechtsbegehren hat die Klägerin ihre ursprüngliche Klage geändert, wobei diese Klageänderung nach dem Aktenschluss erfolgt ist. Da die Klägerin nicht darlegt, inwiefern dabei die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinn von Art. 230 ZPO erfüllt sein sollen, ist die Klageänderung als verspätet zu erachten. Im Bereich des Güterrechts und des Hauptantrages betreffend den nachehelichen Unterhalt ist somit auf die begründete Klage sowie die Replik abzustellen (vgl. Rechtsbegehren vorstehend).