Eine Klageänderung ist somit nicht mehr möglich, wenn nach der Prozessordnung keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden können. Unter der Herrschaft des im Güterrecht geltenden Verhandlungsgrundsatzes (vgl. Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist eine Klageänderung daher bis zum Aktenschluss anzubringen, was bei Stattfinden eines doppelten Schriftenwechsels mit der zweiten Rechtsschrift der Fall ist (Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 8).