a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Klageänderung bis zum Beginn der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO stets zulässig sein soll bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie unter diesen Voraussetzungen spätestens möglich ist. Ein erster Anhaltspunkt findet sich in Art. 227 Abs. 3 ZPO. Danach ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig. Dass dies ausdrücklich geregelt wurde, deutet e contrario darauf hin, dass eine anderweitige Änderung der Klage nicht jederzeit zulässig sein soll.