_, Remise & Werkstatt, Schweinestall und Kleinhaus (act. 26 und 33) und der Klägerin sei aus Güterrecht die Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat zuzusprechen, sofern diese noch nicht verbraucht worden seien (act. 45). Die Klageänderung ist eine inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Sie kann in der Änderung der Rechtsbegehren und/oder des Klagefundaments bestehen (Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 230 ZPO N 1). Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Seite 7/39