1.2.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der von der Klägerin an der Hauptverhandlung vorgenommenen Änderung im Bereich des Güterrechts bzw. des Hauptantrages betreffend nachehelichen Unterhalt verhält. Während die Klägerin in ihrer begründeten Klageschrift vom 18. August 2016 und in ihrer Replik vom 5. Dezember 2016 beantragte, es sei der Klägerin aus nachehelichem Unterhalt die Hälfte des Landes inklusive der darauf anfallenden Pachteinnahmen anzuerkennen, demnach eine Fläche von 100'000 Quadratmetern der Grundstücke in F.________, inklusive der Gebäude I.________, Remise & Werkstatt, Schweinestall und Kleinhaus (act.