1.2.1 Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung des Zivilgesetzbuches vom 20. März 2015 (Kindesunterhaltsrecht) sind gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Insofern sind die von den Parteien vorgenommenen Änderungen im Bereich der Kindesunterhaltsbeiträge s owie die damit zusammenhängende Reduktion des nachehelichen Unterhalts nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 227 Abs. 3 ZPO). Ebenfalls nicht zu bestanden ist die Klageänderung der Klägerin betreffend das Besuchs- und Ferienrecht (keine Betreuung mehr durch den Vater am Mittwochnachmittag), denn nach Art.