1.1 Beide Parteien sind Schweizer Bürger und haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig. 1.2 In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die diversen Klageänderungen der Parteien an der Hauptverhandlung zulässig sind.