10. Der Beklagte stellte in seiner Duplik vom 14. Februar 2017 mit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge und des nachehelichen Unterhalts die eingangs erwähnten Anträge (act. 36). 11. An der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017 änderten die Parteien ihre Anträge betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge und den nachehelichen Unterhalt im eingangs genannten Sinne (act. 44–46). Auf die weitere von der Klägerin vorgenommene Klageänderung im Be reich des Güterrechts ist im Rahmen der Erwägungen einzugehen (Erwägung 1.2.2).