Familienzulage von CHF 125.00 für G.________; CHF 600.00 Barunterhalt und CHF 2'560.00 Betreuungsunterhalt zuzüglich Anteil Familienzulage von CHF 100.00). Der Beklagte wurde berechtigt, für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Wohnkosten der Klägerin von derzeit CHF 3'061.00 direkt dem Vermieter der Klägerin zu überweisen und diesen Betrag von den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Die Kosten des Verfahrens ES 2017 4 wurden zur Hauptsache geschlagen (vgl. act. 12 im ES 2017 4).