Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 15. März 2017 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2017 während der Dauer des Scheidungsverfahrens an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder G.________ und H.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'973.00 zuzüglich einem Anteil der Familienzulagen von CHF 225.00 (mithin insgesamt CHF 7'198.00) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt (CHF 3'063.00 für die Gesuchstellerin; CHF 750.00 Barunterhalt zuzüglich Anteil Familienzulage von CHF 125.00 für G._