9. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 beantragte die Klägerin sinngemäss Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO für die Dauer des Scheidungsverfahrens, wozu der Beklagte am 17. Januar 2017 Stellung nahm und sich die Parteien mit Eingaben vom 30. Januar und 9. Februar 201 7 nochmals äussern konnten. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 15. März 2017 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2017 während der Dauer des Scheidungsverfahrens an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder G._____