6. Mit Klageantwort vom 27. September 2016 stellte der Beklagte wiederum mit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge und des nachehelichen Unterhaltsbeitrages im Wesentlichen die einleitend genannten Anträge (act. 29). 7. Am 25. Oktober 2016 erliess der Referent des Kantonsgerichts Zug eine detaillierte Beweisverfügung (act. 31). 8. In ihrer Replik vom 5. Dezember 2016 hielt die Klägerin an ihren Anträgen gemäss Klageschrift fest (act. 33).