des nachehelichen Unterhalts im Wesentlichen das einleitend genannte Rechtsbegehren (act. 17). 4. An der Einigungsverhandlung vom 20. Juni 2016 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 21). 5. Mit Eingabe vom 18. August 2016 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage, wobei sie mit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge im Wesentlichen das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte (act. 26).