Der Beklagte hat sich verpflichtet, der Klägerin als Prozesskostenvorschuss die voraussichtlichen Gerichtskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. Mai 2016 wurde das Gesuch zufolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben und die Kosten des Verfahrens ES 2016 90 wurden zur Hauptsache geschlagen (act. 13 im ES 2016 90). 3. Mit Eingabe vom 11. April 2016 nahm der Beklagte Stellung zur Scheidungsklage der Klägerin und stellte mit Ausnahme der alternierenden Obhut, der Kindesunterhaltsbeiträge sowie Seite 5/39