Über die Beschränkung der Verfügungsbefugnis und den Prozesskostenvorschuss wurde im Verfahren ES 2016 90 (Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO) befunden. An der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 2. Mai 2016 sind die Parteien übereingekommen, dass die Klägerin das Gesuch um Beschränkung der Verfügungsbefugnis betreffend die Grundstücke Nrn. AF.________, BF.________, CF.________ und DF.________ (Wald) in F.________ zurückzieht. Der Beklagte hat sich verpflichtet, der Klägerin als Prozesskostenvorschuss die voraussichtlichen Gerichtskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen.