__ einen Betreuungsunterhalt von maximal 40 % bzw. CHF 1'600.00 je zum Voraus auf den Ersten des Monates zu bezahlen. 7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien bereits güterrechtlich auseinandergesetzt haben. 8. Es sei festzustellen, dass keine gegenseitigen Pensionskassenansprüche bestehen. 9. Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit sie vom Beklagten nicht ausdrücklich anerkannt werden. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin. Sachverhalt