Die Zahlungsmodalitäten gelten ferner über die Mündigkeit der beiden Töchter hinaus, solange die beiden Töchter ihre Erstausbildung nicht abgeschlossen haben und gemäss Betreuungsplan im Haushalt der Mutter leben und ab Mündigkeit keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater geltend machen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 16. Altersjahr von Tochter H.________ für die Tochter H.________ einen Betreuungsunterhalt von maximal 40 % bzw. CHF 1'600.00 je zum Voraus auf den Ersten des Monates zu bezahlen.