Zieht die Klägerin ins Ausland, ist der Beklagte berechtigt, den Unterhaltsbeitrag prozentual im Umfang der mit dem Wegzug verbundenen verminderten Lebenshaltungskosten zu reduzieren. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die beiden Töchter einen Barunterhalt, der sich aus dessen Existenzminimum, Wohnkostenanteil, KK Kosten, Kosten für Freizeit und Hobbys [zusammensetzt], je zum Voraus auf den Ersten des Monates wie folgt zu bezahlen: A) für die Tochter G.________, geb. am tt.mm.1999, bis die Erstausbildung abgeschlossen ist: CHF 750.00 zuzüglich Anteil