5. Der Klägerin sei für ihren persönlichen Unterhalt ein angemessener, zeitlich beschränkter, monatlicher nachehelicher Unterhaltsbeitrag vom Beklagten festzulegen, der maximal in zeitlicher und finanzieller Hinsicht wie folgt beschränkt sein soll: - ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Dezember 2021: CHF 3'063.00, - ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2037 (= AHV-Alter Ehefrau): CHF 1'000.00. In diesen Beträgen ist eine angemessene Altersvorsorge einkalkuliert. Zieht die Klägerin ins Ausland, ist der Beklagte berechtigt, den Unterhaltsbeitrag prozentual im Umfang der mit dem Wegzug verbundenen verminderten Lebenshaltungskosten zu reduzieren.