Die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung seien von den Parteien mit den Kindern gemeinsam jeweils frühzeitig abzusprechen. Auf eine weitere ausdrückliche Regelung der Betreuung sei mit Rücksicht auf das Alter der beiden Töchter zu verzichten. Der formale Wohnsitz der beiden Kinder soll beim Beklagten sein. 5. Der Klägerin sei für ihren persönlichen Unterhalt ein angemessener, zeitlich beschränkter, monatlicher nachehelicher Unterhaltsbeitrag vom Beklagten festzulegen, der maximal in zeitlicher und finanzieller Hinsicht wie folgt beschränkt sein soll: - ab Rechtskraft