Es sei festzuhalten, dass die Parteien auch nach der Scheidung die Betreuung der beiden Töchter je zur Hälfte übernehmen. In der Regel sind die beiden Töchter: - bei der Mutter von Sonntag 20.00 Uhr bis Freitagabend ca. 19.00-20.00 Uhr; - beim Vater von Freitagabend ca. 19.00/20.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr sowie zusätzlich am Mittwoch 12.00 bis. ca. 20.00/21.00 Uhr; - 50 % der Ferien bei der Mutter und 50 % beim Vater. Die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung seien von den Parteien mit den Kindern gemeinsam jeweils frühzeitig abzusprechen.