Eventualiterantrag: Eventualiter sei eine alternierende bzw. gemeinsame Obhut vom Gericht zu prüfen, sofern die Obhut nicht dem Beklagten zugeteilt würde. 4. Die wechselnde Betreuung der Kinder – wie dies in den letzten vier Jahren erfolgreich gelebt wurde – sei zu belassen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Eltern die Betreuung und den persönlichen Verkehr mit den Töchtern auch weiterhin in direkter Absprache und im gegenseitigen Einverständnis zwischen ihnen und den Töchtern regeln. Es sei festzuhalten, dass die Parteien auch nach der Scheidung die Betreuung der beiden Töchter je zur Hälfte übernehmen.