Beklagter 1. Es sei die Ehe der Parteien im Sinne von Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, die 17-jährige Tochter G.________, geb. am tt.mm.1999, und die 12-jährige Tochter H.________, geb. am tt.mm.2004, seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. 3. Die gemeinsamen Kinder der Parteien seien unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 3a. Eventualiterantrag: Eventualiter sei eine alternierende bzw. gemeinsame Obhut vom Gericht zu prüfen, sofern die Obhut nicht dem Beklagten zugeteilt würde.