7. Es sei festzustellen, dass die Parteien bereits in sämtlichen güterrechtlichen Belangen (Hausrat, Möbel, Fahrzeuge, etc.), die nicht das Grundstück J.________ in F.________ betreffen, auseinandergesetzt sind. 8. Es sei festzustellen, dass die Parteien aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Vorsorgekonten geführt haben, weshalb eine Teilung solcher nicht möglich ist. 9. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen lebenslänglichen Unterhalt in der Höhe der hälftigen Nettoeinnahmen aus Verpachtung der Grundstücke Nr. AF.________, BF.________, CF.________, DF.________ in F.________ zu bezahlen, mindestens jedoch Seite 3/39