1'200.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 3'200.00; o ab dem 16. Altersjahr bis zur Volljährigkeit: Barunterhalt von CHF 1'500.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 3'200.00, o ab Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung: Barunterhalt von CHF 1'500.00. 6. Es seien die Erziehungsgutschriften der AHV vollumfänglich der Klägerin anzurechnen. 7. Es sei festzustellen, dass die Parteien bereits in sämtlichen güterrechtlichen Belangen (Hausrat, Möbel, Fahrzeuge, etc.), die nicht das Grundstück J.________ in F.________ betreffen, auseinandergesetzt sind.