Vater und vom 31. Juli bis zum 21. August 2016 von der Mutter betreut. Die weiteren Ferien 2016, sowie die Ferien der Folgejahre sprechen die Parteien jeweils frühzeitig miteinander ab. Im Streitfall wird eine möglichst gleichmässige Aufteilung der Ferienzeit zwischen den Parteien angestrebt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Es sei der Klägerin aus nachehelichem Unterhalt die Hälfte des Landes inklusive der darauf anfallenden Pachteinnahmen anzuerkennen, demnach eine Fläche von 100'000 Quadratmetern der Grundstücke in F.________ inklusive der Gebäude I._____