Klägerin 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei das gemeinsame Sorgerecht über die Kinder auszusprechen. Die Obhut sei der Mutter zu belassen, wobei die Betreuung gemäss nachfolgendem Betreuungsplan zu regeln ist: - Von Sonntagabend 20.00 Uhr bis Freitagabend ca. 19.00/20.00 Uhr werden die beiden Töchter von der Mutter betreut; - von Freitagabend ca. 19.00/20.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr werden die beiden Töchter vom Vater betreut; - die Kinder verbringen die Ferien abwechselnd bei beiden Parteien, wobei sich diese für das Jahr 2016 wie folgt geeinigt haben: