{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Mai 2016 hat der Beklagte der Gerichtskasse des Kantons Zug den Betrag von\nCHF 5'000.00 überwiesen, womit der Gerichtskostenvorschuss durch den Beklagten vor finanziert wurde. Zu beachten ist, dass der leistungsfähige Ehegatte – mithin der Beklagte –\nder Klägerin den Scheidungsprozess nicht à fonds perdu finanzieren muss, sonder n er hat\nlediglich einen angemessenen Vorschuss zu leisten, über dessen Rückzahlung im Endentscheid zu befinden ist (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Eheg atten und\nEltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 3/2014 S. 638; Entscheid des Obergerichts Zürich RE130016 vom\n17. September 2013 E. 3c). Indem die Parteien gestützt auf den Aus gang des Verfahrens zu\nverpflichten sind, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen, ist die Klägerin zu verpflichten,\nder Gerichtskasse des Kantons Zug die restlichen Gerichtskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen.\nSeite 37/39\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten)\ngeschlossene Ehe wird geschieden.\n\n2.1 Das aus der Ehe hervorgegangene Kind H.________, geb. tt.mm.2004 in L.________, wird\nunter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.\n\nDie Obhut für H.________ wird der Mutter zugeteilt.\n\n2.2 Die Aufteilung der Betreuung von H.________ wird wie folgt geregelt:\n\nDer Vater verbringt jedes Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, sowie die Hälfte ihrer Ferien mit H.________, wobei die Ferien zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in\nJahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien\nzu und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.\n\nAndere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten.\n\n2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet.\n\n2.4 Der Vater wird verpflichtet, G.________ monatliche Barunterhaltsbeiträge von\n– CHF 900.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 250.00 ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Juli 2018 und\n– CHF 600.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 250.00 ab 1. August 2018 bis zum\nordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung\nzu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.\n\n2.5 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter H.________ folgende monatlichen\nUnterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats:\n– ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Mai 2018:\n- CHF 1'100.00 Barunterhalt zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00 und\n- CHF 3'400.00 Betreuungsunterhalt;\n\n– ab 1. Juni 2018 bis 30. September 2020:\n- CHF 1'100.00 Barunterhalt zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00 und\n- CHF 1'800.00 Betreuungsunterhalt;\n\n– ab 1. Oktober 2020 mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum\nordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung:\n- CHF 1'100.00 Barunterhalt zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00.\n\n2.6 Die in den Ziffern 2.4 und 2.5 genannten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex\nder Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juni 2017 = 100.9 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den\nSeite 38/39\n\n1. Januar 2019, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf\nganze Franken aufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n100.9\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen\nnicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er\ndiesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n2.7 Der Vater wird verpflichtet, für die Dauer der Unterhaltspflicht die Handyabonnementskosten\nund die Unfall- und Lebensversicherungsprämien von G.________ und H.________ sowie\ndie Krankenkassenprämien von H.________ zu bezahlen.\n\n3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin folgenden monatlichen\nUnterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats:\n\n– ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2021: CHF 3'063.00;\n– ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2037: CHF 2'200.00.\n\nDieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 2.6).\n\n4.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche\nCHF 39'500.00 zu bezahlen.\n\n"}