{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Vorliegend\nist nicht bestritten, dass weder die Klägerin noch der Beklagte über ein Altersguthaben in der\nberuflichen Vorsorge verfügen, womit eine Teilung gemäss Art. 122 ff. ZGB nicht in Frage\nkommt.\n\n7. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt\n(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZGB). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107\nAbs. 1 lit. c ZPO).\n\n7.1 Keine der Parteien im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt vollumfänglich. Bei den\nKinderbelangen unterliegt der Kläger bezüglich der Zuteilung der Obhut sowie teilweise bezüglich des Besuchs- und Ferienrechts. Im Bereich des Kindesunterhaltsrechts beantragt die\nKlägerin einen Unterhalt für die beiden Töchter G.________ und H.________ von insgesamt\nCHF 5'900.00 (exklusive Familienzulagen). Der Beklagte anerkennt einen Kindesunterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 1'350.00 (exklusive Familienzulagen). Zugesprochen wird ein\nKindesunterhalt von CHF 5'400.00, welcher sich ab dem 1. Juni 2018 auf CHF 3'800.00, ab\ndem 1. August 2018 nochmals um CHF 300.00 auf CHF 3'500.00 sowie ab dem 1. Oktober\n2020 auf CHF 1'100.00 pro Monat reduziert. Insofern obsiegt die Klägerin in der ersten\nPhase der Unterhaltsberechnung in überwiegender Weise, während der Beklagte in der letzten Phase der Unterhaltsberechnung mehrheitlich obsiegt. Was den nachehelichen Unterhaltsbeitrag anbelangt, so verlangt die Klägerin einen unbefristeten monatlichen Beitrag von\nmindestens CHF 6'200.00 unter Anrechnung eines Betreuungsunterhalts von CHF 3'200.00\npro Monat. Der Beklagte anerkennt einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'063.00\nSeite 36/39\n\nab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2012 bzw. einen solchen von\nCHF 1'000.00 ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2037. Zugesprochen wird der Klägerin\nein befristeter nachehelicher Unterhaltsbeitrag von – wie vom Beklagten anerkannt –\nCHF 3'063.00 bis 31. Dezember 2021 und ein solcher von CHF 2'200.00 vom 1. Januar 2022\nbis 30. September 2037. In der strittigen Phase ab 1. Januar 2022 obsiegt somit der Beklagte\nin einem grösseren Umfang als die Klägerin. Was das Güterrecht anbelangt, so unterliegt der\nBeklagte zu gut zwei Fünfteln. Entsprechend dem Prozessausgang in den wesentlichen\nStreitpunkten ist es somit gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.\n\n7.2 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach den Bestimmungen von § 13 der Verordnung über\ndie Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt\nzwischen CHF 1'600.00 und CHF 10'000.00 (Abs. 1). In summarischen Verfahren kann diese\nGebühr bis zur Hälfte ermässigt werden (Abs. 2). Werden im Scheidungsverfahren güterrechtliche Ansprüche oder im Verfahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft vermögensrechtliche Ansprüche über CHF 100’000.00 geltend gemacht,\nkommen die Ansätze von § 11 Abs. 1 zur Anwendung (Abs. 3). Bei Erledigungsbeschlüssen\nund -verfügungen oder wenn das Verfahren einen besonders geringen Aufwand erfordert,\nkönnen die Mindestansätze angemessen unterschritten werden (§ 5 Abs. 1 KoV OG). Vorliegend rechtfertigt es sich namentlich aufgrund der umstrittenen Unterhaltsberechnung und\ndes strittigen Güterrechts (bei einem Streitwert von CHF 200'000.00 beträgt die Entscheidgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG CHF 10'000.00) und unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands, die Entscheidgebühr inklusive der Gebühren für die beiden Verfahren ES\n2016 90 und ES 2017 4 auf CHF 9'531.25 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen für die\nÜbersetzungen von W.________ von total CHF 468.75 (§ 9 lit. d KoV OG), womit gesamthaft\nGerichtskosten von CHF 10'000.00 resultieren.\n\n"}