{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Denn von der güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu unterscheiden ist die völlig anders\ngelagerte Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass Mittel der einen Vermögensmasse zur\nTilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, die entweder auf den Nominalwert beschränkt ist\n(Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts\n5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2). Die Klägerin hat vorliegend zu beweisen, dass\nCHF 400'000.00 von der Errungenschaft des Beklagten in sein Eigengut geflossen sind, wobei nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit,\nsondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall zu beweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.3), worauf die Klägerin in der Beweisverfügung vom 24. Oktober 2016 ebenfalls hingewiesen worden ist (act. 31\nS. 3).\n\nDie Klägerin offeriert für ihre Tatsachenbehauptungen keine Beweismittel. Den vom Beklagten eingereichten Urkunden lässt sich entnehmen, dass die auf dem J.________ von der\nU.________ lastende Hypothek per 22. März 2000 insgesamt CHF 2,2 Mio. betrug\n(act. 29/26a), wobei sich dem Kreditvertrag mit der U.________ keine regelmässige Amortisationsverpflichtung ab dem Jahr 2000 entnehmen lässt. Gemäss Basiskreditvertrag zwischen dem Beklagten und der V.________ vom 29. Januar 2013 betrug die hypothekarische\nBelastung zu diesem Zeitpunkt sodann CHF 3,06 Mio. Im entsprechenden Basiskreditvertrag\nwurden Amortisationszahlungen von CHF 25'000.00 pro Jahr vereinbart (act. 29/26b), was\nvom Beklagten denn auch nicht bestritten wird. Hierbei handelt es sich um direkte Amortisationszahlungen im fixen Umfang von CHF 25'000.00 pro Jahr, wobei sich der Hypothekarzins\nentsprechend der kleineren Kapitalschuld von Jahr zu Jahr reduziert hat (vgl. Emch/Renz/Arpagaus [Hrsg.], Das Schweizerische Bankgeschäft, 2011, S. 352). Erstellt sind somit lediglich\nAmortisationszahlungen von jährlich CHF 25'000.00 ab Januar 2013. Allfällige früher geleistete Amortisationszahlungen vermag die Klägerin nicht darzutun bzw. zu belegen. Es stellt\nsich die Frage, ob die vom Beklagten ab Januar 2013 geleisteten Amortisationen der Hypothek aus seiner Errungenschaft stammen. Nicht bestritten ist, dass der Beklagte die Hypothekarschuld ab Januar 2013 aus den Erträgen aus der Vermietung- bzw. Verpachtung des\nJ.________ an die T.________ beglichen hat (act. 29 S. 21). Hierbei handelt es sich um Erträge aus der Eigengutsliegenschaft, welche gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB in die Errungenschaft fallen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beklagte aus der sogenannten\nNettoertragsmethode, auf welche er in seinen Rechtsschriften verweist. Gemäss dieser Methode dürfen bei im Eigengut einer Partei stehenden Vermögenswerten, die der Alterung o-\nder Abnutzung unterliegen, Aufwendungen zur Substanzerhaltung sowie Kosten der Fremdfinanzierung durch Hypotheken und substanzerhaltende Amortisationen vom Bruttoertrag in\nAbzug gebracht werden, wonach schliesslich nur der Nettoertrag der Errungenschaft\nSeite 35/39\n\nverbleibt. Vom Bruttoertrag dürfen ausschliesslich Auslagen für den Hypothekarzins, effektiv\nanfallende Unterhaltskosten sowie Rückstellungen für zukünftige substanzerhaltende Investitionen, die den Wert der Immobilie erhalten, abgezogen werden und nicht Rückzahlungen\nder mit dem Eigengut zusammenhängenden Hypothek, welche sich schuldvermindernd und\nsomit vermögenserhöhend auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_771/2008 vom 3.\nApril 2009 E. 2.3; Aebi-Müller, Güterrechtliche Zuordnung von teilweise unentgeltlich erworbenen Liegenschaften und einer damit verbundenen Leibrente - BGer 5A_771/2008, auszugsweise publiziert in BGE 135 III 337, in: ZBJV 145/2009 S. 712;\n<https://www.unifr.ch/zgb/assets/files/HS_2011/FamRSymposium/Fankhauser,_Rumo-\nJungo14.09[1](1).pdf>). Insgesamt ist somit erstellt, dass der Beklagte die ab Januar 2013\nbis zum güterrechtlichen Stichtag vom 25. Februar 2016 (Einreichung Scheidungsbegehren,\nvgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB) geleisteten Amortisationszahlungen von jährlich CHF 25'000.00\naus seiner Errungenschaft bezahlt hat, was eine Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut von insgesamt rund CHF 79'000.00 ergibt (38 Monate x\nCHF 2'083.00). An dieser Errungenschaft ist die Klägerin zur Hälfte beteiligt (vgl. Art. 215\nZGB), womit ihr der Beklagte aus Güterrecht im Zusammenhang mit dem J.________ eine\nAusgleichszahlung von CHF 39'500.00 zu bezahlen hat.\n\n"}