{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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BGE 127 III 289 E. 4a).\n\n4.10 Schliesslich ist der Antrag des Beklagten, er sei zu berechtigen, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an die Klägerin prozentual im Umfang der mit einem allfälligen Wegzug der Klägerin ins Ausland verbundenen verminderten Lebenshaltungskosten zu reduzieren, abzuweisen. Falls die Klägerin in der Zukunft ins Ausland ziehen sollte, ist der Beklagte – sofern die\nVoraussetzungen von Art. 129 Abs. 1 ZGB erfüllt sind – auf ein Abänderungsverfahren zu\nverweisen.\n\n5. Nachfolgend ist zwischen den Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung\ndurchzuführen.\n\n5.1 Die Klägerin stellt im Bereich des Güterrechts zwei Haupt- sowie einen Eventualantrag.\nDer erste Hauptantrag lautet dahingehend, als dass ihr aus Güterrecht die Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat zuzusprechen sei. Im Sinne eines zweiten Hauptantrag es beantragt die Klägerin, es sei festzustellen, dass die Parteien bereits in sämtlichen güterrechtlichen Belangen (Hausrat, Möbel, Fahrzeuge etc.), die nicht das Grundstück J.________ in\nSeite 33/39\n\nF.________ betreffen würden, auseinandergesetzt seien. Eventualiter sei der Klägerin\nCHF 200'000.00 aus Güterrecht, Amortisation der Hypothek, zu überweisen.\n\nDer Beklagte beantragt, es sei festzustellen, dass sich die Parteien bereits güterrechtlich\nauseinandergesetzt hätten.\n\n5.2 In prozessualer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass wer eine güterrechtliche Ausgleichsforderung stellt, diese Forderung spätestens im zweiten Rechtsschriftenwechsel zu beziffern\nund die Berechnung darzutun hat, und Herausgabe- oder Zuteilungsansprüche so genau zu\numschreiben sind, dass die diesbezüglich gestellten Anträge zum Urteilsdispositiv erhoben\nwerden können (vgl. Oehler, a.a.O., S. 91 ff., 108 f.; act. 31 [Beweisverfügung] S. 4). Diese\nAnforderungen erfüllt der Antrag der Klägerin auf Zusprechen der Hälfte der Pachteinnahmen\nseit der Heirat nicht, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Zu beurteilen ist somit in\ngüterrechtlicher Hinsicht noch, ob die Klägerin Anspruch auf CHF 200'000.00 aus der Amortisation der Hypothek hat. Im Übrigen ist auf den Hauptantrag der Klägerin zu verweisen, dass\ndie Parteien mit Ausnahme des J.________ güterrechtlich auseinandergesetzt sind, womit\nsich eine Aufstellung der per Scheidungseinreichung bestehenden Kontosaldi und allfälligen\nVorsorgeguthaben der dritten Säule erübrigt.\n\n5.3 Zur Begründung ihres Antrages auf Bezahlung von CHF 200'000.00 infolge Amortisation der\nHypothek durch den Beklagten führt die Klägerin aus, die auf den sich im Alleineigentum des\nBeklagten befindlichen Grundstücken des J.________ lastende Hypothek sei jährlich um\nCHF 25'000.00 amortisiert worden, was in den Jahren 2000 bis 2016 insgesamt\nCHF 400'000.00 ergebe. Da sich die Grundstücke im Eigengut des Beklagten befinden und\ndie Amortisationszahlungen aus der Errungenschaft des Klägers stammen würden, weise\ndessen Errungenschaft gegenüber dem Eigengut eine Forderung von CHF 400'000.00 auf.\nDaran sei die Klägerin zur Hälfte, mithin im Umfang von CHF 200'000.00 beteiligt. Unzutreffend sei, dass eine spätere Hypothekenerhöhung eine bereits erfolgte Amortisation\nzunichtemache (act. 26 S. 7 und 9 f.; act. 33 S. 15 f.; act. 44 S. 3).\n\nDemgegenüber führt der Beklagte aus, es sei nicht richtig, dass er während der Ehe Amortisationen von CHF 400'000.00 geleistet habe. Im Jahr 2000 habe die Gesamtfinanzierung bei\nder U.________ CHF 2,2 Mio. betragen. Aufgrund diverser Verpflichtungen habe er die Hypothekarschulden per Januar 2013 auf einen Maximalbetrag von CHF 3,06 Mio. erhöht, wobei er Amortisationszahlungen von CHF 25'000.00 erst gestützt auf den Vertrag vom 28. Januar 2013 leisten müsse. Zu beachten sei aber, dass er die Amortisationszahlungen nicht\naus Errungenschaft, sondern aus seinem Eigengut geleistet habe. Denn bei Vermögenswerten, die der Alterung oder Abnutzung unterliegen würden, dürften Aufwendungen zur Su b-\nstanzerhaltung sowie Kosten der Fremdfinanzierung durch Hypotheken und substanz erhaltende Amortisationen in Abzug gebracht werden, womit nur der Nettoertrag in die\nErrungenschaft falle (act. 29 S. 19 ff.; act. 44 S. 4).\n\n5.4 Unbestritten ist, dass sich die im Alleineigentum des Beklagten befindlichen Grundstücke\nNrn. DF.________, AF.________, BF.________ und CF.________, alle Grundbuch\nF.________, im Eigengut des Beklagten befinden, was gestützt auf den Erbteilungsvertrag\nvom 20. Dezember 1999 denn auch erstellt ist (act. 26 S. 10; act. 17/23 f.; act. 1/2). Da es\nsich bei Amortisationszahlungen der Hypothek um nachträgliche Investitionen im Sinne von\nSeite 34/39\n\nArt. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB handelt, stellt sich die Frage, ob der Errungenschaft\ndes Beklagten allenfalls – wie von der Klägerin behauptet – eine Ersatzforderung nach\nArt. 209 ZGB von CHF 400'000.00 zusteht.\n\n"}