{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe\n\n Zu berücksichtigen ist wiederum, dass der Beklagte diverse Kosten von H.________ (Handykosten von CHF 69.00; Krankenversicherungsprämien von CHF 138.00; Unfall- und Lebensversicherungsprämien von CHF 26.00, vgl. act. 17/8; act. 29/10a; act. 43/45–47) direkt bezahlt und dies auch in Zukunft tun muss, womit sich der vom Beklagten zu leistende Barunterhalt für H.________ auf rund CHF 1'100.00 pro Monat reduziert.\n\nIn dieser Phase stünde der Klägerin zudem ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von rund\nCHF 2'200.00 pro Monat zu (CHF 2'150.00 Manko Klägerin + CHF 1'117.00 Manko\nH.________ [CHF 1'350.00 Barbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 138.00 Krankenversicherung ./. CHF 26.00 Unfallversicherung] ./. CHF 1'100.00 Barunterhalt H.________).\nZu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beklagte bis zum 31. Dezember 2021 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 3'063.00 anerkennt, womit der Klägerin vom\n1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von\nCHF 3'063.00 (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und ab 1. Januar 2022 ein solcher von CHF 2'200.00 pro\nMonat zuzusprechen ist.\n\n4.8.6 Es stellt sich die Frage, ob die Klägerin auch nach ihrer Pensionierung Anspruch auf einen\nnachehelichen Unterhaltsbeitrag hat. Die Klägerin beantragt einen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag und begründet dies damit, dass sie über kein Vermögen der beruflichen Vorsorge verfüge und auch von der ersten Säule nur eine Minimalrente erhalten werde (act. 3 3\nS. 6 und 12). Der Beklagte bestreitet einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag über die Pensionierung der Klägerin hinaus. Er macht geltend, sie könne in den nächsten zwanzig Jahren\neine genügende Altersvorsorge aufbauen, weshalb sie dannzumal in der Lage sei, ihren Bedarf zu decken (act. 29 S. 16; act. 36 S. 16). Wie bereits ausgeführt, unterliegt der nacheheliche Unterhaltsbeitrag der Verhandlungsmaxime und der Klägerin obliegt gestützt auf Art. 8\nZGB der Beweis für die Lebenshaltung sowie für die Tatsachen, dass es ihr nicht möglich\nbzw. unzumutbar ist, selbst für den ihr gebührenden Unterhalt zu sorgen, worauf sie in der\nBeweisverfügung vom 25. Oktober 2016 entsprechend hingewiesen worden ist (act. 31). Die\nKlägerin führt in ihren Rechtsschriften weder aus, wie hoch ihr Bedarf nach Eintritt des Pensionsalters sein wird, noch macht sie geltend, inwiefern sie diesen Bedarf mit ihrer AHV -Rente,\nder von ihr während den nächsten zwanzig Jahren anzuäufenden beruflichen Vorsorge und\nder bei ihr im Bedarf berücksichtigten Beiträge an die Säule 3a nicht zu decken vermag. Somit vermag die Klägerin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhaltsbeitrag nach ihrer Pe n-\nsionierung nicht zu begründen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.\n\n4.8.7 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, der Tochter G.________ ab Rechtskraft\ndes Scheidungsentscheids bis 31. Juli 2018 einen Barunterhalt von CHF 900.00 zuzüglich\nFamilienzulage von derzeit CHF 250.00 und ab 1. August 2018 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung einen solchen von CHF 600.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 250.00 pro Monat zu bezahlen. Für die Tochter H.________ hat der Beklagte ab\nSeite 32/39\n\nRechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Mai 2018 einen Barunterhalt von\nCHF 1'100.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 3'400.00, ab 1. Juni 2018 bis 30. September 2020 einen Barunterhalt von\nCHF 1'100.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 1'800.00 sowie ab 1. Oktober 2020 mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr\nund längstens bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung einen Barunterhalt von\nCHF 1'100.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00 pro Monat zu bezahlen. Der\nnacheheliche Unterhaltsbeitrag der Klägerin beträgt ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2021 CHF 3'063.00 und ab 1. Januar 2022 bis 30. September\n2037 CHF 2'200.00 pro Monat.\n\n4.9 Auf Seiten der Klägerin ist bis 31. Mai 2018 von keinem Einkommen, ab 1. Juni 2018 bis\n30. September 2020 von einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 1'850.00 und ab\n1. Oktober 2020 bis 30. September 2037 von einem hypothetischen Einkommen von\nCHF 3'700.00 netto pro Monat auszugehen. Die Klägerin verfügt über keine nennenswerten\nVermögenswerte, wobei sie aus Güterrecht rund CHF 40'000.00 erhalten wird (vgl. Erwägung 5.6). Auf Seiten des Beklagten ist von einem monatlichen Bruttoeinkommen von\nCHF 26'673.25 auszugehen. Der Beklagte ist Alleineigentümer der Grundstücke Nrn.\nAF.________, BF.________, CF.________ und DF.________, alle Grundbuch F.________.\nIm Weiteren verfügt er über keine nennenswerten Vermögenswerte. Die Tochter G.________\nist derzeit im zweiten Lehrjahr und hat ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 950.00\nund ab dem dritten Lehrjahr ein solches von CHF 1'400.00. H.________ erzielt kein Einkommen. Der Beklagte bezieht für die Töchter G.________ und H.________ zudem die Familienzulagen von CHF 250.00 bzw. CHF 200.00 pro Monat. Vermögenswerte sind den beiden Kindern G.________ und H.________ nicht anzurechnen (vgl. Art. 301a ZPO).\n\n"}