{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe\n\n Zu berücksichtigen ist wiederum, dass der Beklagte diverse Kosten der Kinder (Handykosten\nvon je CHF 69.00; Krankenversicherungsprämien von H.________ von CHF 138.00; Unfallund Lebensversicherungsprämien von CHF 25.00 und CHF 26.00, vgl. act. 17/8; act. 29/10a;\nact. 43/45–47) direkt bezahlt und dies auch in Zukunft tun muss, womit der Barunterhalt an\ndie Kinder um diese Beträge zu reduzieren ist.\n\nZusammenfassend stehen den Kindern G.________ und H.________ vom Beklagten in der\ndritten Phase der Unterhaltsberechnung folgende Unterhaltsbeiträge zu:\n\nG.________:\n– Barunterhalt von rund CHF 600.00 (CHF 700.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 25.00) zuzüglich\nFamilienzulage von derzeit CHF 250.00\n\nH.________:\n– Barunterhalt: rund CHF 1'100.00 (CHF 1'350.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 138.00 ./.\nCHF 26.00) zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00\n– Betreuungsunterhalt: CHF 1'800.00\n\nZudem stünde der Klägerin ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von weiterhin rund\nCHF 2'100.00 pro Monat zu (CHF 3'900.00 Manko Klägerin + CHF 606.00 Manko\nG.________ [CHF 700.00 Barbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten und CHF 25.00 Unfallversicherung] + CHF 1'117.00 Manko H.________ [CHF 1'350.00 Barbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 138.00 Krankenversicherung ./. CHF 26.00 Unfallversicherung] ./. CHF 600.00\nBarunterhalt G.________ ./. CHF 1'100.00 Barunterhalt H.________ ./. CHF 1'800.00 Betreuungsunterhalt H.________). Wie vom Beklagten anerkannt, ist der Klägerin auch in der dritten Phase ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 3'063.00 pro Monat zuzusprechen\n(act. 46 S. 1; Art. 58 Abs. 1 ZPO).\n\n4.8.4 Die vierte Phase umfasst die Zeit ab 1. August 2019 bis 30. September 2020. In dieser\nPhase finden keine Änderungen im Einkommen der Klägerin von CHF 1'850.00 und ihrem\nBedarf von CHF 5'740.00 statt, womit die Klägerin wiederum ein Manko von rund\nSeite 30/39\n\nCHF 3'900.00 pro Monat aufweist. Auch auf Seiten des Beklagten finden keine Veränderungen statt.\n\nG.________ wird zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alt sein und ihre kaufmännische Lehre abgeschlossen haben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie für ihren Bedarf selber aufkommen kann. Aus diesem Grund ist sie bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen.\n\nDer Betreuungsunterhalt für H.________ beträgt weiterhin CHF 1'800.00 pro Monat. Ihr Barbedarf beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 200.00 unverändert rund\nCHF 1'350.00 pro Monat.\n\nDa sich weder das Einkommen und der Bedarf der Klägerin noch der Betreuungsunterhalt an\nH.________ verändert hat, ist davon abzusehen, die Klägerin zu verpflichten, sich am Barunterhalt von H.________ zu beteiligen.\n\nZu berücksichtigen ist wiederum, dass der Beklagte diverse Kosten von H.________ (Handykosten von CHF 69.00; Krankenversicherungsprämien von CHF 138.00; Unfall- und Lebensversicherungsprämien von CHF 26.00, vgl. act. 17/8; act. 29/10a; act. 43/45–47) direkt bezahlt und dies auch in Zukunft tun muss, womit der Barunterhalt um diese Beträge zu reduzieren ist.\n\nZusammenfassend steht H.________ vom Beklagten in der vierten Phase der Unterhaltsberechnung folgender Unterhaltsbeitrag zu:\n\n– Barunterhalt: rund CHF 1'100.00 (CHF 1'350.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 138.00 ./.\nCHF 26.00) zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00\n– Betreuungsunterhalt: CHF 1'800.00\n\nZudem stünde der Klägerin ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von wiederum rund\nCHF 2'100.00 pro Monat zu (CHF 3'900.00 Manko Klägerin + CHF 1'117.00 Manko\nH.________ [CHF 1'350.00 Barbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 138.00 Krankenversicherung ./. CHF 26.00 Unfallversicherung] ./. CHF 1'100.00 Barunterhalt H.________ ./.\nCHF 1'800.00 Betreuungsunterhalt H.________), womit der Klägerin in der vierten Phase unter Beachtung der Dispositionsmaxime ein nachehelicher Unterhalt von CHF 3'063.00 pro\nMonat zuzusprechen ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO).\n\n4.8.5 Die fünfte Phase dauert ab 1. Oktober 2020 bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin\nper 30. September 2037. In dieser Phase wird der Klägerin ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 3'700.00 pro Monat in einem Vollpensum angerechnet. Das Einkommen des\nBeklagten beträgt unverändert CHF 26'670.00 brutto pro Monat. Der Bedarf der Klägerin erhöht sich aufgrund der erhöhten Auslagen für die auswärtige Verpflegung (CHF 220.00 statt\nCHF 110.00) um CHF 110.00 pro Monat, womit sich ihr Bedarf auf CHF 5'850.00 erhöht und\ndie Klägerin ein monatliches Manko von CHF 2'150.00 aufweist.\n\nAb diesem Zeitpunkt ist für H.________ kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet, da\nH.________ das 16. Altersjahr erreicht hat (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O.,\nSeite 31/39\n\nS. 167). Der Barunterhalt von H.________ beträgt unverändert CHF 1'350.00 pro Monat. Dieser ist nach wie vor vom Beklagten zu tragen, zumal die Klägerin mit ihrem Einkommen gerade einmal ihr erweitertes familienrechtliches Existenzminimum tragen kann und der Beklagte einen Überschuss aufweist. Der Kindesunterhaltsbeitrag an H.________ ist mindestens bis zum 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung geschuldet.\n\n"}