{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "4582957c27d203509c33b603e12543f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe\n\n4.8.2 Die zweite Phase dauert ab 1. Juni 2018 bis 31. Juli 2018. In dieser Phase wird der Klägerin\nein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 1'850.00 pro Monat in einem 50 %-Pensum\nangerechnet. Beim Beklagten ist weiterhin von einem Einkommen von CHF 26'670.00 brutto\npro Monat auszugehen. Der Bedarf der Klägerin reduziert sich um die monatlichen Beiträge\nan die AHV für Nichtberufstätige (CHF 170.00) und erhöht sich um die Kosten für auswärtige\nVerpflegung von CHF 110.00 [50 % von CHF 220.00]). Aufgrund des hypothetischen Einkommens erhöhen sich die Steuern der Klägerin auf ermessensweise CHF 300.00 im Monat.\nGesamthaft weist die Klägerin somit einen Bedarf von CHF 5'740.00 auf, womit ihr nach Abzug des hypothetischen Einkommens von CHF 1'850.00 ein monatliches Manko von rund\nCHF 3'900.00 verbleibt.\n\nWiederum hat G.________ aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.\nDer Barbedarf von G.________ beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 250.00 und\ndem anrechenbaren Lehrlingslohn von CHF 550.00 weiterhin rund CHF 1'000.00 pro Monat.\n\nDer Betreuungsbedarf von H.________ beträgt in der zweiten Berechnungsphase noch\n50 %, womit sie Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt in diesem Umfang hat. Das\nSeite 28/39\n\nerweiterte familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt in der zweiten Phase monatlich rund CHF 3'600.00 (CHF 1'350.00 Grundbetrag; CHF 1'334.00 Wohnkosten;\nCHF 300.00 Steuern; CHF 110.00 auswärtige Verpflegung; CHF 343.00 Krankenversicherung nach KVG; CHF 100.00 Kommunikation; CHF 100.00 öffentlicher Verkehr), womit\nH.________ einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von rund CHF 1'800.00 pro Monat hat\n(= 50 % von CHF 3'600.00). Der Barbedarf von H.________ beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 200.00 weiterhin rund CHF 1'350.00 (CHF 1'550.00 ./. CHF 200.00).\n\nDer Barunterhalt von G.________ und H.________ ist wiederum proportional zur Leistungsfähigkeit der Eltern sowie unter Berücksichtigung der Leistung von Naturalunterhalt durch\nden Beklagten auf die Parteien zu verteilen. Die Klägerin erzielt in der zweiten Phase ein Einkommen von CHF 1'850.00 pro Monat; zudem erhält sie einen Betreuungsunterhalt von\nCHF 1'800.00 für H.________, was ein gesamthaftes Einkommen von CHF 3'650.00 pro Monat ergibt. Da sie hiermit nicht einmal ihr familienrechtliches Existenzminimum zu decken vermag und der Beklagte demgegenüber einen Überschuss aufweist, kann sie nicht zusätzlich\nam Barunterhalt der Kinder beteiligt werden.\n\nZu berücksichtigen ist wiederum, dass der Beklagte diverse Kosten der Kinder ( Handykosten\nvon je CHF 69.00; Krankenversicherungsprämien von H.________ von CHF 138.00; Unfallund Lebensversicherungsprämien von CHF 25.00 und CHF 26.00, vgl. act. 17/8; act. 29/10a;\nact. 43/45–47) direkt bezahlt und dies auch in Zukunft tun muss, womit der Barunterhalt an\ndie Kinder um diese Beträge zu reduzieren ist.\n\nZusammenfassend stehen den Kindern G.________ und H.________ vom Beklagten in der\nzweiten Phase der Unterhaltsberechnung folgende Unterhaltsbeiträge zu:\n\nG.________:\n– Barunterhalt von rund CHF 900.00 (CHF 1'000.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 25.00) zuzüglich\nFamilienzulage von derzeit CHF 250.00\n\nH.________:\n– Barunterhalt: rund CHF 1'100.00 (CHF 1'350.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 138.00 ./.\nCHF 26.00) zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00\n– Betreuungsunterhalt: CHF 1'800.00\n\nZudem stünde der Klägerin ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 2'100.00 pro\nMonat zu (CHF 3'900.00 Manko Klägerin + CHF 906.00 Manko G.________ [CHF 1'000.00\nBarbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 25.00 Unfallversicherung] + CHF 1'117.00\nManko H.________ [CHF 1'350.00 Barbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 138.00\nKrankenversicherung ./. CHF 26.00 Unfallversicherung] ./. CHF 900.00 Barunterhalt\nG.________ ./. CHF 1'100.00 Barunterhalt H.________ ./. CHF 1'800.00 Betreuungsunterhalt\nH.________). Wie vom Beklagten anerkannt, ist der Klägerin in der zweiten Phase ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 3'063.00 pro Monat zuzusprechen (act. 46 S. 1; Art. 58\nAbs. 1 ZPO).\n\n4.8.3 Die dritte Phase dauert ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019. In dieser Phase finden keine Änderungen im Einkommen der Klägerin von CHF 1'850.00 und ihrem Bedarf von CHF 5'740.00\nSeite 29/39\n\nstatt, womit die Klägerin wiederum ein Manko von rund CHF 3'900.00 pro Monat aufweist.\nAuch auf Seiten des Beklagten gibt es keine Veränderungen.\n\nG.________ hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ihr Barbedarf beträgt nach Abzug\nder Familienzulage von CHF 250.00 und dem im dritten Lehrjahr anrechenbaren Lehrlingslohn von CHF 800.00 neu rund CHF 700.00 pro Monat (CHF 1'776.00 ./. CHF 250.00 ./.\nCHF 800.00).\n\nDer Betreuungsunterhalt für H.________ beträgt weiterhin CHF 1'800.00 pro Monat.\nDer Barunterhalt von H.________ beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 200.00\nmonatlich weiterhin CHF 1'350.00.\n\nDa sich weder das Einkommen und der Bedarf der Klägerin noch der Betreuungsunterhalt an\nH.________ verändert hat, ist davon abzusehen, die Klägerin zu verpflichten, sich am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen.\n\n"}