{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Erwägung 4.3.2), beträgt in der ersten Phase rund\nCHF 3'400.00 pro Monat (CHF 1'350.00 Grundbetrag; CHF 1'334.00 Wohnkosten [die Wohnkosten des betreuenden Elternteils werden bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts auf\nCHF 2'000.00 plafoniert, wovon der Anteil der Kinder von einem Drittel zu subtrahieren ist,\nvgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2017 3B 16 57/3U 16 10 7 E. 2.1.1;\nJungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 173]; CHF 343.00 Krankenversicherung nach\nKVG; CHF 170.00 AHV-Beiträge; CHF 74.00 Steuern; CHF 100.00 Kommunikation [vgl.\nAebi-Müller, Betreuungsunterhalt, Was bedeutet das neue Unterhaltsrecht für die Praxis?,\nSeminar des Luzerner Anwaltsverbandes vom 12. Januar 2017]). Bei einer 100 %-igen Betreuung von H.________ durch die Klägerin steht H.________ somit ein monatlicher Betreuungsunterhalt von CHF 3'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Mai 2018\nzu. Der Barunterhalt von H.________ beträgt nach Abzug der Familienzulage von\nCHF 200.00 rund CHF 1'350.00 pro Monat (CHF 1'550.00 ./. CHF 200.00, vgl. Erwägung\n4.6).\n\nEs stellt sich die Frage, wie der Barunterhalt der Kinder auf die Parteie n zu verteilen ist. Der\nBarunterhalt ist grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile auf\ndiese zu verteilen (Botschaft S. 577). Die Leistungsfähigkeit der Eltern ermittelt sich aus der\nDifferenz zwischen ihrem Einkommen (wozu auch der Betreuungsunterhalt gehört, vgl.\nJungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 184) und ihrem Grundbedarf. Bei der Verteilung des Barunterhaltes ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, wer die Unterhaltsleistung der\nPflege und Erziehung in natura erbringt (z.B. am Abend und am Wochenende). Denn mit der\nEinführung des Betreuungsunterhalts wurde neu ein Teil des geleisteten Naturalunterhalts,\nwelcher durch Pflege und Erziehung geleistet wird, durch Geldleistung an das Kind abgegolten. Da der Betreuungsunterhalt lediglich die Betreuung während der eigentlichen Erwerbszeit des betreuenden Elternteils entschädigt, ist die Leistung von Naturalunterhalt bei der Unterhaltsbemessung, namentlich bei der Frage, wer den Barunterhalt des Kindes zu tragen\nhat, ein Kriterium (Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O.,\nAllg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB N 10). Indem der Klägerin in der ersten Phase der Unterhaltsberechnung kein Einkommen angerechnet wird, ist sie nicht leistungsfähig im Sin ne von\nArt. 285 Abs. 1 ZGB. Mit dem Betreuungsunterhalt von CHF 3'400.00 vermag sie gerade ihr\nfamilienrechtliches Existenzminimum zu decken, während der Beklagte einen Überschuss\naufweist. Somit hat der Beklagte vollständig für den Barunterhalt der Kinder aufzuko mmen.\nSeite 27/39\n\nZu berücksichtigen ist, dass der Beklagte diverse Kosten der Kinder bereits heute direkt bezahlt. So finanziert er die Handykosten von G.________ und H.________ von je CHF 69.00\n(act. 17/8), die Krankenversicherungsprämien von H.________ von CHF 138.00 sowie die\nUnfall- und Lebensversicherungsprämien der Kinder von CHF 25.00 und CHF 26.00 pro Monat, womit der Barunterhalt an die Kinder um diese Beträge zu reduzieren ist (act. 29/10a;\nact. 43/45–47). Im Gegenzug ist der Beklagte verpflichtet, weiterhin für diese Kosten aufzukommen. Für alle weiteren regelmässig anfallenden Kinderkosten hat die Klägerin aufzukommen.\n\nZusammenfassend stehen den Kindern G.________ und H.________ vom Beklagten in der\nersten Phase folgende Unterhaltsbeiträge zu:\n\nG.________:\n– Barunterhalt: rund CHF 900.00 (CHF 1'000.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 25.00) zuzüglich\nFamilienzulage von derzeit CHF 250.00\n\nH.________:\n– Barunterhalt: rund CHF 1'100.00 (CHF 1'350.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 138.00 ./.\nCHF 26.00) zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00\n– Betreuungsunterhalt: CHF 3'400.00\n\nZudem stünde der Klägerin ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 2'200.00 pro\nMonat zu (CHF 5'600.00 Manko Klägerin + CHF 906.00 Manko G.________ [CHF 1'000.00\nBarbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 25.00 Unfallversicherung] + CHF 1'117.00\nManko H.________ [CHF 1'350.00 Barbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 138.00\nKrankenversicherung ./. CHF 26.00 Unfallversicherung] ./. CHF 900.00 Barunterhalt\nG.________ ./. CHF 1'100.00 Barunterhalt H.________ ./. CHF 3'400.00 Betreuungsunterhalt\nH.________). Wie vom Beklagten anerkannt, ist der Klägerin ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 3'063.00 pro Monat zuzusprechen (act. 46 S. 1; Art. 58 Abs. 1 ZPO).\n\n"}