{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Eine Übergangsfrist von gut neun Monaten ist vorliegend\nSeite 25/39\n\nangemessen, womit der Klägerin ab 1. Juni 2018 ein hypothetisches Einkommen in einem\n50 %-Pensum von CHF 1'850.00 netto pro Monat (CHF 3'700.00 bei 100 %) anzurechnen ist.\nAb 1. Oktober 2020, wenn H.________ 16 Jahre alt ist, ist der Klägerin sodann ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'700.00 netto pro Monat in einem Vollpensum anzurechnen.\n\n4.7.2 Der Beklagte lebt von der Landwirtschaft und der Vermietung und Verpachtung seines Landes an die T.________, welche darauf einen M.________ betreibt. Der Beklagte beziffert\nsein monatliches Bruttoeinkommen – wovon die in der Bedarfstabelle aufgeführten Auslagen\nabzuziehen sind – mit CHF 26'673.25 (act. 29 S. 11), was von der Klägerin nicht bestritten\n(act. 33 S. 8) und zudem auch belegt ist (act. 17/2, 3 und 6; act. 18 Ziff. 11 ff.).\n\n4.7.3 Der Beklagte bezieht für die Tochter G.________ eine Familienzulage von CHF 250.00 und\nfür H.________ eine solche von CHF 200.00 pro Monat (vgl. act. 46 S. 1). Diese ist für das\nKind bestimmt und erhöht dessen Eigenversorgungskapazität (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 125 ZGB N 8).\n\nBegrenzt wird die Barunterhaltspflicht der Eltern schliesslich durch die eigene Leistungsfähigkeit des Kindes. Die Eltern werden nach Art. 276 Abs. 3 ZGB in dem Masse von ihrer Barunterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Barunterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Bei der Bemessung des Barunterhalts sind\nVermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich vor allem aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind\neinerseits sowie der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits. In der\nRegel sollte vom minderjährigen Kind als angemessener Beitrag an seinen Unterhalt\n(Art. 323 Abs. 2 ZGB) nicht mehr als 60 % seines Erwerbseinkommens verlangt werden.\nBeim volljährigen Kind muss insbesondere erst nach Vollendung des 20. Altersjahres sein\nVerdienst voll in seine Bedarfsberechnung aufgenommen werden (Schweighauser, in:\nSchwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 285 ZGB N 31 ff.).\n\nG.________ befindet sich noch in der Erstausbildung und hat per Ende Juli 2017 das erste\nLehrjahr als kaufmännische Angestellte bei der Q.________AG in R.________ abgeschlossen (act. 51). Gemäss den Angaben des Beklagten und von G.________ beträgt der monatliche Bruttolohn im zweiten Lehrjahr CHF 1'000.00 und im dritten Lehrjahr CHF 1'500.00\n(act. 29 S. 18; act. 51), womit ermessenweise von einem Nettolohn von CHF 950.00 im zweiten Lehrjahr und einem solchen von rund CHF 1'400.00 im dritten Lehrjahr auszugehen ist.\nG.________ ist ab dem zweiten Lehrjahr, welches vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 da u-\nert, ein Anteil von 60 % des Lehrlingslohnes anzurechnen, womit sie sich für diese Periode\nim Umfang von rund CHF 550.00 und vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 mit einem Beitrag von rund CHF 800.00 an ihrem Barunterhalt zu beteiligen hat.\n\n4.8 Nachfolgend sind der Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt in den verschiedenen\nzeitlichen Phasen festzulegen.\n\n4.8.1 Die erste Phase dauert ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. Mai 2018. Der\nBedarf der Klägerin beläuft sich auf rund CHF 5'600.00 pro Monat (vgl. Erwägung 4.6); ein\nhypothetisches Einkommen ist der Klägerin in dieser Phase noch nicht anzurechnen (vgl. Erwägung 4.7.1.7), womit die Klägerin ein monatliches Manko von CHF 5'600.00 aufweist.\nSeite 26/39\n\nG.________ ist volljährig und hat aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 167). Der Barunterhalt von\nG.________ beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 250.00 sowie dem anrechenbaren Lehrlingslohn von CHF 550.00 rund CHF 1'000.00 pro Monat (CHF 1'776.00 ./.\nCHF 250.00 ./. CHF 550.00, vgl. Erwägung 4.6).\n\n"}