{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "4582957c27d203509c33b603e12543f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe\n\n4.7.1.4 Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und gelernte Verkäuferin (act. 18 Ziff. 2). Unbestritten ist, dass die Klägerin ab der Geburt von G.________ im Jahr 1999 bis zur Trennung der Parteien im Jahr 2012 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich um den\nHaushalt und die Betreuung von G.________ und H.________ gekümmert hat (act. 18\nZiff. 5). Nach der Trennung im Jahr 2012 hat die Klägerin die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin abgeschlossen und in den Jahren 2012 und 2013 vier Kurse unterrich tet (act. 18 Ziff. 2\nff. und Ergänzungsfrage RA Dr.iur. D.________). Diese Anstellung hat die Klägerin nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, was jedoch bestritten und nicht\nbelegt ist. Die Klägerin führte an der Hauptverhandlung denn auch selber aus, seit der Aufgabe der Tätigkeit als Fitnessinstruktorin gesundheitlich in ihrem Leben nicht eingeschränkt\nzu sein (act. 44 S. 5). Die Klägerin ist somit gesund und in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die Muttersprache der Klägerin ist Französisch, sie beherrscht aber auch die\nenglische Sprache sehr gut und die deutsche Sprache gut (act. 26 S. 5; act. 33 S. 5). Insofern ist es der Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung, ihren guten Sprachkenntnissen und ihrer\nintakten Gesundheit zumutbar, wieder als Verkäuferin tätig zu sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entbindet zudem die Tatsache, dass ein Ehegatte während der Ehe\nnicht erwerbstätig war, nicht von der Obliegenheit, nach der Scheidung seine wirtschaftliche\nSelbständigkeit anzustreben (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017\nE. 4.2).\n\nDarüber hinaus spricht auch das Alter der Klägerin nicht gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Im Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2012 war die Kl ägerin\n39-jährig, heute ist sie 43 Jahre alt. Insofern ist der Klägerin gemäss der oben zitierten\nSeite 24/39\n\nbundesgerichtlichen Praxis eine (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit 43 Jahren\nohne Weiteres zumutbar. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Kinderbetreuung steht\neiner – zumindest teilzeitlichen – Erwerbstätigkeit nicht entgegen. G.________ ist volljährig,\nwomit sie keinen Betreuungsbedarf mehr aufweist. H.________ wird im September dieses\nJahres 13 Jahre alt und besucht ab diesem Sommer die erste Oberstufe (vgl. act. 51). Ab\ndiesem Zeitpunkt ist es der Klägerin – nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist\n(vgl. Erwägung 4.7.1.7) – zumutbar, in einem 50 %-Pensum zu arbeiten. Ab dem 16. Altersjahr von H.________ ist es der Klägerin zudem zumutbar, einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit\nnachzugehen.\n\n4.7.1.5 Was die Möglichkeit einer Anstellung der Klägerin als Verkäuferin anbelangt, so ist festzuhalten, dass gerade im Verkaufsbereich stets zahlreiche (Teilzeit-)Stellen ausgeschrieben sind,\nweshalb der Klägerin mit ihren Sprachkenntnissen und ihrer guten Gesundheit trotz lang er\nAbwesenheit vom Arbeitsmarkt relativ gute Erfolgschancen beschieden sind. Der Beruf als\nVerkäuferin ist denn auch nicht derart schnelllebig und von Veränderungen geprägt, al s dass\nein Wiedereinstieg nach 18 Jahren nicht möglich wäre. Darüber hinaus hat es die Klägerin\nunterlassen, aufzuzeigen bzw. zu belegen, inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, eine\n(Teilzeit-)Stelle aufzunehmen. Sie hat kein Bewerbungsschreiben und k eine einzige Absage\nins Recht gelegt. Solange die Klägerin aber ihr Bewerbungspotential nicht ausschöpft, kann\nsie sich nicht darauf berufen, dass eine Erwerbstätigkeit unmöglich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2013 vom 25. März 2013 E. 4.1.1 f.).\n\n4.7.1.6 Der Beklagte rechnet der Klägerin für ein 100 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen\nvon CHF 4'500.00 an, was von der Klägerin bestritten wird. Somit ist die Höhe des Einkommens zu prüfen, welches der Klägerin als angestellte Verkäuferin angerechnet werden kann.\nGemäss dem individuellen Lohnrechner 2014 (Salarium), welcher sich auf die Lohnstrukturerhebungen 2014 des Bundesamtes für Statistik stützt, ist in der Branche \"Detailhandel\" in\nder Zentralschweiz in der Berufsgruppe \"Verkaufskräfte\" ohne Kaderfunktion, jedoch mit abgeschlossener Berufsausbildung, in einem Unternehmen von 20-49 Beschäftigten von einem\nmonatlichen Bruttolohn bei einer Vollzeitbeschäftigung von rund CHF 4'800.00 bzw. einem\nNettolohn rund CHF 4'000.00 (Sozialversicherungsabzüge von 15 %) auszugehen, wobei darin die Auszahlung eines 13. Monatslohnes enthalten ist (https://www.gate.bfs.admin.ch/\nsalarium/public/index.html#/start). Das Lohnbuch 2017 sieht für eine Verkaufsangestellte in\neinem Kauf- und Warenhaus mit einer zweijährigen Berufslehre einen monatlichen Bruttolohn\nvon CHF 4'300.00 (inkl. anteiligem 13. Monatslohn) vor, was einem monatlichen Nettolohn\nvon rund CHF 3'700.00 entspricht (Sozialversicherungsabzüge von 15 %; Mülhauser, Das\nLohnbuch Schweiz 2017, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz,\nZürich 2017, S. 264). Vorliegend ist unter Berücksichtigung, dass die Klägerin 18 Jahre lang\nnicht erwerbstätig war, und unter Berücksichtigung der nicht perfekten Deutschkenntnisse\nvon einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'700.00 in einem 100 %-Pensum auszugehen.\n\n"}